Bußgelder für Radfahrer: Einmal “Rotlichtverstoß”? 100 Euro!
Radfahren kann teuer werden. Damit sind nicht die oft diskutierte Preis des Fahrrads gemeint, sondern die Bußgelder, die der Radfahrer bei Vergehen zahlt – sofern sie von unseren Ordnungshütern bemerkt und geahndet werden, denn wer ist noch nie ein paar Meter auf dem Gehweg gefahren …
So ziemlich alles, was für den Autofahrer Bußgeld nach sich zieht, bringt auch dem Biker Geldstrafe ein – wenn auch meist etwas weniger. Was viele nicht wissen: Auch aufgrund von triftigen Verstößen beim Radfahren kann man dem Verkehrssünder den Autoführerschein entziehen.
Aber zunächst: Was kosten die kleinen Sünden? Wer beispielsweise Kinder ohne Kindersitz und sonstige Vorrichtung (Fußrasten) transportiert, zahlt fünf Euro. Der Klassiker: Einen beschilderten Radweg nicht zu benutzen – Radwegbenutzungspflicht! – kostet mindestens 20 und bis zu 35 Euro, je nachdem, ob dabei noch jemand behindert oder gefährdet wurde oder gar ein Unfall entstand. Dasselbe gilt für Fahren auf dem Radweg in falscher Richtung oder gegen die Einbahnstraße. Wer ohne Licht fährt ist mindestens 20 Euro los, wer mit dem Handy in der Hand telefoniert 25 Euro.
Eine rote Ampel zu überfahren kostet 60 bis 100 Euro – letzteres, wenn sie mindestens eine Sekunde rot zeigte. Grundsätzlich gibt’s dafür einen Punkt im Flensburger Strafregister, unabhängig von der Verkehrssituation. Die Süddeutsche Zeitung schrieb vor fast zwei Jahren schon aus der Perspektive der Radfahrer: „An roten Ampeln halten – das ist Quatsch!“ Und wie viele Fußgänger und Radfahrer denken sich das wohl auch zumindest nachts an kilometerweit leeren Straßen und gehen bei Rot? Idaho, das der SZ-Autor als Beispiel bringt, hat Radlern das Fahren bei Rot erlaubt; wer an eine Ampel kommt, muss nur halten, um zu sehen, ob frei ist. Dann darf er weiterfahren. Gute Idee, oder?
Auch, wer bei uns das Rechtsfahrgebot missachtet, also die Regel, dass man möglichst weit rechts fahren sollte, kann mit 15 Euro belangt werden. Eine übrigens schwierige Angelegenheit, weil Radfahrer andererseits „genügend“ (die genaue Angabe schwankt von Präzedenzfall zu Präzedenzfall) Seitenabstand zum Fahrbahnrand oder parkenden Autos einhalten müssen. Das bedeutet auch in Bezug auf das sogenannte Dooring, also Sturz wegen unachtsamen Aussteigens eines Autofahrers: Der Radfahrer hat meist eine Mitschuld.
Im einzelnen finden Sie die häufigsten Verstöße und ihre Kosten für den dabei Erwischten unter anderem auf der Seite des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs ADFC.